Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass die Materialzusammensetzung von Kleidung direkt auf der allerletzten Seite vor dem Kaufabschluss sichtbar sein muss (Urteil vom 23.04.2026, Az.: 15 U 101/24).
Stoff für juristische Auseinandersetzungen
Das Aussehen, der Tragekomfort und der Preis eines Kleidungsstücks hängen maßgeblich von den verarbeiteten Fasern ab. Das sah auch ein Wirtschaftsverband so und zog gegen einen Online-Shop vor Gericht. Der Vorwurf: Das Unternehmen hatte die typischen Angaben bei Textilartikeln wie „98 % Baumwolle, 2 % Elasthan“ zwar vorbildlich auf der Produktdetailseite aufgeführt, diese Fakten aber im entscheidenden Moment, sprich: kurz vor dem Klick auf den zahlungspflichtigen Button, nicht noch einmal eingeblendet.
Das Oberlandesgericht Hamburg gab den Klägern nun in zweiter Instanz recht. Demnach gehören solche Materialdetails zu den wesentlichen Produkteigenschaften. Über diese muss die Kundschaft unmittelbar vor der verbindlichen Bestellung noch einmal klar und verständlich informiert werden, so sehen es die gesetzlichen Transparenzvorgaben für den Fernabsatz vor.
Versteckte Links sind keine Lösung
Der beklagte Shop hatte argumentiert, dass Kaufinteressierte auf der Bestellabschlussseite über einen Klick auf das Produktbild jederzeit zurück zur Detailseite springen könnten. Die Richter ließen das jedoch nicht gelten. Eine bloße Verlinkung erfülle die rechtlichen Anforderungen nicht. Das Gericht stellte klar, dass wesentliche Informationen direkt im Check-out präsentiert werden müssen und nicht hinter unauffälligen Design-Elementen verschwinden dürfen.
Ein zusätzliches Risiko birgt übrigens auch der sogenannte Quick-Check-out. In vielen modernen Webshops lassen sich Artikel direkt aus der Kategorieübersicht in den Warenkorb legen. Wer dann zügig zur Kasse navigiert, sieht die ausführliche Produktbeschreibung womöglich nie. Gerade bei solchen abgekürzten Bestellwegen ist es unerlässlich, dass alle rechtlich relevanten Fakten spätestens im letzten Schritt vor der Kasse (noch einmal) auftauchen.
Die Entscheidung aus Hamburg reiht sich nahtlos in die strenge Linie anderer Gerichte ein. Erst kürzlich gab es einen ähnlichen Beschluss, über den OnlinehändlerNews her berichtete, wonach Materialangaben zwingend in die Bestellübersicht gehören. Die Technik muss also zwingend in der Lage sein, die wesentlichen Daten des Produkts bis in den Warenkorb und auf die letzte Bestellseite durchzuschleifen. Allerdings sind Urteile zu den sogenannten wesentlichen Eigenschaften in der Praxis rar gesät. Was wesentlich ist, ist somit Auslegungssache. Der gesunde Menschenverstand hilft jedoch in vielen Fällen weiter und jeder kann sich selbst fragen, was er oder sie vor einem Kauf noch einmal checken wollen würde, z. B. Farbe, Größe, Material, Ausführung/Modell etc.
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Yvonne Bachmann
Yvonne bringt juristische Klarheit in komplexe Fragen – zu Abmahnungen, EU-Recht, Wettbewerbsregeln und Urheberrechtsfragen.
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