Materialangaben bei Bekleidung müssen auf der Bestellabschlussseite stehen

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23.04.2026, Az. 15 U 101/24, eine für den Online-Handel mit Bekleidung wichtige Entscheidung getroffen. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks zu dessen wesentlichen Eigenschaften. Diese Information darf deshalb nicht lediglich auf der Produktdetailseite stehen. Sie muss dem Verbraucher grundsätzlich auch unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung auf der Bestellabschlussseite zur Verfügung gestellt werden.
Für Online-Händler ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn viele Shops zeigen auf der letzten Seite des Bestellvorgangs lediglich Produktname, Produktbild, Größe, Menge und Preis an. Weitere Produktinformationen lassen sich häufig nur durch einen Klick auf das Produktbild oder den Produktnamen aufrufen. Bei wesentlichen Eigenschaften kann dies nach der Entscheidung des OLG Hamburg zu wenig sein.
Materialangaben nur auf der Produktseite
In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall betrieb die Beklagte einen Online-Shop, in dem unter anderem Bekleidungsstücke angeboten wurden.
Auf den jeweiligen Produktdetailseiten wurden Angaben zur Materialzusammensetzung gemacht. Bei einem der betroffenen Kleidungsstücke wurde beispielsweise angegeben, dass es aus 98 Prozent Baumwolle und 2 Prozent Elasthan bestand.
Das Problem lag jedoch im weiteren Verlauf des Bestellvorgangs. Auf der eigentlichen Bestellabschlussseite, auf der der Kunde durch Betätigung des Buttons „Jetzt kaufen“ seine Bestellung abgeben konnte, wurden die Angaben zur Materialzusammensetzung nicht mehr angezeigt.
Der Kunde konnte zwar auf das Produktbild oder auf danebenstehende Produktinformationen klicken und dadurch wieder zur Produktdetailseite gelangen. Dass es sich dabei um anklickbare Bereiche handelte, war allerdings nicht ohne Weiteres sichtbar. Die Verlinkung wurde erst beim Überfahren mit dem Mauszeiger erkennbar.
Hinzu kam eine weitere Besonderheit: Kunden konnten Produkte teilweise bereits von einer Produktübersichtsseite aus direkt in den Warenkorb legen. Auf diesem verkürzten Bestellweg war es möglich, die Produktdetailseite vollständig zu überspringen. Ein Verbraucher konnte deshalb im ungünstigsten Fall eine Bestellung abschließen, ohne die Materialzusammensetzung zuvor überhaupt gesehen zu haben.
Landgericht Hamburg hatte die Klage zunächst abgewiesen
In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg die Klage noch abgewiesen.
Das Landgericht vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die Materialzusammensetzung nicht zu denjenigen Angaben gehöre, die zwingend nochmals auf der Bestellabschlussseite erscheinen müssten. Dabei stellte es insbesondere auf den Zweck der besonderen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ab.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bewertete dies anders und änderte die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung des klagenden Wirtschaftsverbandes ab.
§ 312j BGB stellt besondere Anforderungen an die letzte Bestellseite
Ausgangspunkt der Entscheidung ist § 312j Abs. 2 BGB. Die Vorschrift betrifft Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr, durch die sich der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet.
Danach muss der Unternehmer dem Verbraucher bestimmte, in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB näher bezeichnete Vertragsinformationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Zu diesen Informationen gehören insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung. Welche Eigenschaften wesentlich sind, hängt von der jeweiligen Ware oder Dienstleistung und den Umständen des Angebots ab.
Die entscheidende Frage lautete daher: Ist die Materialzusammensetzung eines Kleidungsstücks eine wesentliche Eigenschaft?
Das OLG Hamburg beantwortete diese Frage eindeutig mit Ja.
Warum das Material bei Kleidung eine wesentliche Eigenschaft ist
Welche Eigenschaften einer Ware wesentlich sind, lässt sich nicht für sämtliche Produkte einheitlich beantworten. Maßgeblich sind vielmehr die Art des jeweiligen Produkts und die Bedeutung der betreffenden Eigenschaft für die Kaufentscheidung.
Bei Bekleidung zählt das Material nach Auffassung des OLG Hamburg jedenfalls zu diesen wesentlichen Eigenschaften.
Das ist nachvollziehbar. Die Materialzusammensetzung kann zahlreiche Eigenschaften eines Kleidungsstücks beeinflussen. Dazu gehören beispielsweise sein Erscheinungsbild, seine Trageeigenschaften, seine Haptik und nicht zuletzt sein Preis.
Ein Pullover aus Baumwolle unterscheidet sich für einen Verbraucher deutlich von einem Pullover aus Polyester oder Wolle. Gleiches gilt für Kleidungsstücke, die beispielsweise einen bestimmten Anteil an Elasthan enthalten.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass äußerlich ähnliche oder sogar ansonsten gleiche Kleidungsstücke mit unterschiedlichen Materialzusammensetzungen angeboten werden können. Das Material kann daher auch der Identifizierung des konkret angebotenen Produkts dienen.
Selbst wenn man den Begriff der wesentlichen Eigenschaften im Rahmen des § 312j BGB vergleichsweise eng auslegen wollte, würde dies nach Auffassung des Gerichts bei der Materialzusammensetzung von Bekleidung zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Angabe auf der Produktdetailseite genügt nicht
Besonders wichtig ist die zweite zentrale Aussage der Entscheidung: Es reicht nach Auffassung des OLG Hamburg nicht aus, die Materialzusammensetzung lediglich auf einer früheren Produktdetailseite anzugeben.
§ 312j Abs. 2 BGB verlangt eine Information unmittelbar vor Abgabe der Bestellung.
Diese Unmittelbarkeit ist nicht nur zeitlich zu verstehen. Zwischen den vorgeschriebenen Informationen und der Abgabe der Bestellung muss vielmehr auch ein räumlich-funktionaler Zusammenhang bestehen.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, sollen die wesentlichen Vertragsinformationen in räumlicher Nähe zu dieser Schaltfläche angezeigt werden. Die vom OLG Hamburg herangezogene Gesetzesbegründung geht dabei davon aus, dass die Informationen und die Bestellschaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung grundsätzlich gleichzeitig wahrnehmbar sein sollen, ohne dass der Verbraucher hierfür erst zu einer anderen Seite wechseln muss.
Entscheidend ist deshalb nicht lediglich, dass sich die Materialangaben irgendwo im bisherigen Bestellprozess befinden. Sie müssen dem Verbraucher gerade im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe seiner Bestellung zur Verfügung stehen.
Ein Link zurück zur Produktseite ist keine sichere Lösung
Von besonderer Bedeutung für die Gestaltung von Online-Shops ist die Frage, ob auf der Bestellseite anstelle der vollständigen Information ein Link zur Produktdetailseite angeboten werden kann.
Das OLG Hamburg spricht sich deutlich gegen eine solche Lösung aus.
Nach Auffassung des Senats verlangt § 312j Abs. 2 BGB grundsätzlich, dass die relevanten Informationen auf der Bestellabschlussseite selbst zur Verfügung gestellt werden. Ein Verbraucher soll die Seite nicht verlassen und keinen zusätzlichen Link öffnen müssen, um die für seine Bestellung wesentlichen Angaben zu erhalten.
Nach der Rechtsauffassung des OLG Hamburg genügt es deshalb grundsätzlich nicht, wenn auf der Bestellabschlussseite lediglich
- der Produktname,
- ein Produktbild oder
- ein Link mit der Bezeichnung „Details“
angezeigt wird und der Verbraucher erst über diese Elemente zu einer Produktdetailseite mit den erforderlichen Materialangaben gelangt.
Die wesentlichen Informationen sollten vielmehr unmittelbar im räumlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung dargestellt werden. Eine bloße Verlinkung auf eine andere Seite reicht nach Auffassung des OLG Hamburg hierfür grundsätzlich nicht aus.
Unsichtbare Mouseover-Links reichen erst recht nicht
Im konkreten Fall kam hinzu, dass die vorhandene Verlinkung zunächst überhaupt nicht als solche erkennbar war.
Erst wenn der Verbraucher mit dem Mauszeiger über das Produktbild oder bestimmte Texte fuhr, wurde sichtbar, dass dort eine Verlinkung hinterlegt war.
Eine solche Mouseover-Lösung genügte nach Auffassung des OLG Hamburg den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht.
Im entschiedenen Fall war die Verlinkung zunächst überhaupt nicht sichtbar und wurde erst beim Überfahren der betreffenden Bereiche mit dem Mauszeiger erkennbar. Eine solche Gestaltung stellte die Informationen nach Auffassung des Senats nicht klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung.
Bei anderen technischen Gestaltungen, etwa aufklappbaren Bereichen oder vergleichbaren Benutzeroberflächen, ist eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich. Das Urteil entscheidet nicht abschließend über jede denkbare technische Gestaltung. Maßgeblich bleibt, ob die gesetzlich erforderlichen Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung gestellt werden.
Entscheidung betrifft konkret die Desktopversion
Bei der Einordnung des Urteils ist eine Besonderheit zu beachten. Gegenstand des gerichtlichen Verbots war ausdrücklich die Desktopversion des betroffenen Online-Shops.
Der Kläger stellte im Berufungsverfahren ausdrücklich klar, dass sich sein Unterlassungsbegehren auf die Desktopversion des Online-Shops bezog. Dementsprechend erfasst auch der konkrete Urteilstenor nur diese Gestaltung.
Aus dem Urteil sollte deshalb nicht abgeleitet werden, das OLG Hamburg habe bestimmte Gestaltungsformen für mobile Bestellprozesse abschließend beurteilt.
Die gesetzliche Informationspflicht des § 312j Abs. 2 BGB ist allerdings nicht auf Desktop-Shops beschränkt. Auch bei mobilen Bestellprozessen müssen die dort genannten Informationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung gestellt werden. Wie dies bei begrenztem Bildschirmplatz technisch umgesetzt werden kann, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Nicht jede denkbare Produkteigenschaft muss in den Checkout
Aus der Entscheidung sollte nicht der Schluss gezogen werden, dass Online-Händler künftig sämtliche Angaben einer Produktdetailseite auf der letzten Bestellseite wiederholen müssen.
§ 312j Abs. 2 BGB verlangt auf der Bestellabschlussseite nicht die Wiederholung sämtlicher Informationen einer Produktdetailseite. Neben weiteren gesetzlich bestimmten Vertragsinformationen müssen dort jedoch die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in der gesetzlich vorgesehenen Form zur Verfügung gestellt werden.
Welche Produktmerkmale wesentlich sind, hängt von der jeweiligen Ware ab. Bei Bekleidung gehören insbesondere Material beziehungsweise Materialzusammensetzung zu den wesentlichen Eigenschaften. Auch Größe und Farbe können bei Bekleidungsstücken zu den wesentlichen Merkmalen gehören.
Bei anderen Produktgruppen können dagegen ganz andere Merkmale entscheidend sein.
Online-Händler sollten ihre Checkout-Seiten daher produktbezogen prüfen und sich fragen, welche Eigenschaften für die Identität und die Kaufentscheidung des Verbrauchers tatsächlich wesentlich sind.
Verstoß kann wettbewerbsrechtliche Folgen haben
Die Pflicht aus § 312j Abs. 2 BGB ist nicht lediglich eine formale Vorgabe für die Gestaltung eines Online-Shops.
Das Vorenthalten einer gesetzlich vorgeschriebenen wesentlichen Information kann zugleich wettbewerbsrechtlich unlauter sein. Das OLG Hamburg stützte den Unterlassungsanspruch insbesondere auf die Vorschriften über die Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen in Verbindung mit den Informationspflichten des § 312j Abs. 2 BGB.
Unterlassungsansprüche können von den nach dem UWG anspruchsberechtigten Stellen geltend gemacht werden, zu denen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Mitbewerber und qualifizierte Verbände gehören.
Im konkreten Fall verurteilte das OLG Hamburg die Betreiberin des Online-Shops zur Unterlassung und zur Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten.
Für Online-Händler besteht deshalb ein erhebliches Abmahnrisiko, wenn gesetzlich erforderliche wesentliche Produktinformationen im Checkout fehlen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise dargestellt werden.
Was Online-Händler jetzt prüfen sollten
Betreiber von Online-Shops sollten nicht nur ihre Produktdetailseiten, sondern insbesondere den letzten Schritt des Checkouts kontrollieren.
Bei Bekleidungsangeboten sollte die Materialzusammensetzung unmittelbar auf der Bestellabschlussseite und in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung dargestellt werden.
Es genügt nach Auffassung des OLG Hamburg grundsätzlich nicht, die Materialangaben ausschließlich auf einer Produktdetailseite bereitzuhalten und von der Bestellabschlussseite lediglich dorthin zu verlinken. Eine unsichtbare oder erst durch einen Mouseover-Effekt erkennbare Verlinkung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nach der Entscheidung jedenfalls nicht.
Dabei sollte auch überprüft werden, ob unterschiedliche Wege zum Warenkorb bestehen. Kann ein Kunde ein Produkt beispielsweise direkt aus einer Kategorieübersicht, einer Suchergebnisliste oder über eine Schnellkauffunktion in den Warenkorb legen, darf dies nicht dazu führen, dass wesentliche Produktinformationen im gesamten Bestellprozess übergangen werden.
Fazit
Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23.04.2026, Az. 15 U 101/24, verschärft nicht das Gesetz, macht dessen Anforderungen für den Online-Handel mit Bekleidung aber deutlich.
Die Materialzusammensetzung eines Bekleidungsstücks gehört nach Auffassung des OLG Hamburg zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware. Diese Information muss dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben zur Verfügung stehen. Dabei kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt, sondern auch auf den räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Bestellabgabe an.
Es genügt nach Auffassung des OLG Hamburg grundsätzlich nicht, wenn die Materialangaben lediglich auf einer zuvor aufgerufenen Produktdetailseite stehen oder von der Bestellabschlussseite nur auf diese Seite verlinkt wird.
Der konkrete Urteilstenor bezog sich auf die Desktopversion des betroffenen Online-Shops. Die gesetzliche Informationspflicht gilt jedoch unabhängig davon, ob der Bestellprozess auf einem Desktopgerät oder einem mobilen Endgerät durchgeführt wird; welche konkrete mobile Gestaltung den Anforderungen genügt, hat das OLG Hamburg in dieser Entscheidung nicht abschließend beurteilt.
Für Online-Händler empfiehlt es sich deshalb, den letzten Schritt des Bestellprozesses sorgfältig zu überprüfen. Entscheidend ist nicht allein die richtige Gestaltung des Bestellbuttons. Auch die unmittelbar mit der Bestellung dargestellten wesentlichen Produktinformationen sind für einen rechtskonformen Checkout von erheblicher Bedeutung.
Für Online-Händler empfiehlt es sich deshalb, die letzte Seite ihres Bestellprozesses sorgfältig zu überprüfen. Entscheidend ist nicht nur die richtige Gestaltung des Bestellbuttons. Auch die unmittelbar davor angezeigten Produktinformationen können darüber entscheiden, ob der Checkout den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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